Das Behindertentestament und seine Bedeutung für den Betreuer, Zur Entscheidung des BGH FamRZ 2006, 194
Rechtsanwalt F. O. Kierig
- Veröffentlicht in BtPrax 2007, 211, http://www.btprax.de/ -
In dem Zeitpunkt, in dem behinderte Menschen volljährig werden, werden in der Regel die bisher schon tatsächlich betreuenden Eltern zu rechtlichen (Mit-) Betreuern bestellt. Stirbt dann ein Elternteil kommt es zu einem Konflikt, falls der überlebende Elternteil Alleinerbe geworden ist und das behinderte Kind somit enterbt und auf seinen Pflichtteil verwiesen ist. Wer macht den Pflichtteil geltend beziehungsweise wer entscheidet darüber, den Pflichtteil geltend zu machen? Das Vormundschaftsgericht erkennt den Konflikt und bestellt gem. § 1899 Abs. 4 BGB einen Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis „Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche“. Dieser Betreuer hat nun folgendes zu beachten:
Die sozialrechtliche Ausgangslage: Im Sozialrecht gilt gem. § 2 SGB XII der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe. Wer selbst über Einkommen oder Vermögen verfügt erhält keine Sozialhilfe. Ausnahmen bilden kleine Barbeträge, angemessener Hausrat, das selbstbewohnte angemessene Hausgrundstück und weitere in § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII genannten Vermögenswerte. Fällt dem Sozialhilfeempfänger im Wege der Erbfolge Vermögen zu, das die dort genannten „Freigrenzen“ überschreitet, werden alle Leistungen der Sozialhilfe entsprechend dem Umfang des Ererbten gekürzt oder eingestellt. Mit dem so genannten Behindertentestament soll dem gegenüber eine erbrechtliche Gestaltung erreicht werden, die dem Träger der Sozialhilfe den Zugriff auf den Nachlass verwehrt und darüber hinaus dem behinderten Erben die Erträge des Nachlasses zur Erfüllung von Bedürfnissen und Wünschen, die von den Leistungen der Sozialhilfe nicht gedeckt werden können, zuweist.
Die Vorgaben des Erbrechts stellen sich wie folgt dar: Ohne letztwillige Verfügung gilt gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1924 bis 1931 BGB zugunsten von Abkömmlingen, Eltern, Verwandten und Ehegatten. Durch letztwillige Verfügung - Testament oder Erbvertrag – kann der Erblasser aber alle gesetzlichen Erben vom Erbe ausschließen. Die engsten Angehörigen, Abkömmlinge und Eltern, sowie der Ehegatte des Erblassers genießen in diesem Fall jedoch den Schutz des Pflichtteilsrechts gemäß §§ 2303 ff BGB. Schließt der Erblasser also sein behindertes Kind vom Erbe aus, indem er zum Beispiel seinen Ehegatten und/oder andere Kinder als Erben einsetzt, entsteht dem nicht bedachten Kind gem. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB ein gesetzlich unabdingbarer geltwerter Anspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Anspruch, den der Träger der Sozialhilfe auf sich überleiten kann. Der Schutz des Erbes vor dem Zugriff Dritter, in diesem Fall des Trägers der Sozialhilfe, wird durch Enterbung und Verteilung des Nachlasses auf andere Familienangehörige wegen des Pflichtteilsrechts nicht erreicht.
Vor dem Zugriff von Gläubigern des Erben schützt nachhaltig wegen § 2214 BGB nur die Anordnung einer auf die Dauer des Lebens angeordnete Testamentsvollstreckung. Damit darüber hinaus das nachgelassene Vermögen dem Erben zwar mit seinen Erträgen dient, nach dessen Tod aber der Familie verbleibt und nicht in Regress genommen wird, sollte das behinderte Kind außerdem nur als Vorerbe eingesetzt und die Geschwister oder andere Personen als Nacherben. Die Kombination von Vor- und Nacherbschaft zusammen mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann den Zugriff des Trägers der Sozialhilfe abwehren.
In zwei älteren Entscheidungen hat der BGH klargestellt, dass diese als Behindertentestament bezeichnete Testamentgestaltung nicht sittenwidrig ist, obwohl die Zugriffsmöglichkeit des Sozialhilfeträgers ausgeschaltet und das sozialhilferechtliche Subsidiaritäts- oder Nachrangprinzip des § 2 SGB XII umgangen wird. Das von den Eltern erstrebte Ziel des Behindertentestaments ist primär die langfristige wirtschaftliche Besserstellung des Behinderten über dem Sozialhilfeniveau und die Erhaltung des Familienvermögens, nicht eine Schädigung des Fiskus. Durch die Einrichtung der Dauertestamentvollstreckung wird der Nachlass dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zwar entzogen, durch eine den Testamentsvollstrecker bindende Verwaltungsanordnung zugleich aber sichergestellt, dass dem Behinderten die Erträge des Nachlasses zufließen, die nicht auf die Sozialleistungen anrechenbar sind, wie zum Beispiel die Übernahme von Zusatzkosten für Heilbehandlungen oder Ersatzleistungen, die nicht mehr vollständig von den Krankenkassen abgedeckt werden (Zahnersatz, Brillen und so weiter). Auch die Finanzierung von Verwandtenbesuchen (Zug, Taxi), von Besuchen kultureller Veranstaltungen, die Teilnahme an Freizeiten und Urlaubsreisen können so finanziert werden.
In der einschlägigen Literatur wird den Eltern deshalb vorgeschlagen, das behinderte Kind mit seinem gesetzlichen Erbteil oder mit einem Erbteil, der wegen § 2306 Abs. 1 BGB mindestens geringfügig über dem Pflichtteil liegen soll, zum nicht befreiten Vorerben zu bestimmen. Als Nacherben können der Ehegatte, die Geschwister des Behinderten, eventuell dessen Abkömmlinge oder andere Verwandte eingesetzt werden. Einer der Nacherben soll zugleich zum Testamentsvollstrecker auf Dauer des Lebens des Behinderten bestellt werden. In einer häufig in der Praxis anzutreffenden Testamentsvariante setzen die Ehegatten sich zuerst gegenseitig als Alleinerben ein und das behinderte Kind - eventuell gemeinsam mit weiteren Kindern - zum Schlusserben. Das behinderte Kind wird auch in dieser Variante als Vorerbe eingesetzt, seine Geschwister zu Erben der Eltern. Außerdem werden die Geschwister zu Nacherben des als Vorerbe bestimmten behinderten Kindes eingesetzt. Zur Absicherung des elterlichen Willens wird bei dieser Variante häufig eine Pflichtteilsstrafklausel ins Testament aufgenommen. Missachtet eines der Kinder durch Geltendmachung seines Pflichtteils gegenüber dem überlebenden Elternteil den gemeinsamen letzten Willen der Eltern, ist es nach dieser Klausel von der Erbfolge auf Ableben des Längstlebenden ausgeschlossen. Dieses Kind erhält nach dem Tod des längstlebenden Elternteils nicht seinen gesetzlichen Erbteil, sondern nur seinen Pflichtteil. Diese Rechtsfolge gilt selbstverständlich auch für das von einem Betreuer vertretene behinderte Kind.
Das Problem ist, dass der Schutz des Behindertenvermögens durch die Anordnung der Testamentvollstreckung, bei dieser Variante, bei der sich die Eheleute vorab gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, erst nach dem 2. Erbfall greift, also nach dem Tod des längstlebenden Elternteils. Nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils stellt sich für die Kinder, also auch für das behinderte Kind, die Frage, ob trotz Strafklausel der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden soll nach dem Motto „was man hat, hat man“. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bestellen die Vormundschaftsgerichte deshalb, nicht selten auf Drängen der Sozialhilfeträger, einen Ergänzungsbetreuer, damit dieser den Pflichtteilsanspruch des Behinderten gegen den allein erbenden Elternteil, denn der ist oft auch Betreuer des behinderten Kindes, geltend macht.
Der Ergänzungsbetreuer ist nun in einer schwierigen Lage. Auch für den Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis „Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen“ gilt die Prämisse des § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sein Handeln muss dem Wohl des Betreuten entsprechen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament der Eltern mit gegenseitiger Erbeinsetzung und Pflichtteilsstrafklausel ist deshalb zunächst ausschließlich aus der Sicht des Betreuten abzuwägen zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der sofortigen Geltendmachung des Pflichtteils einerseits und den langfristig zu erwartenden Zuwendungen an den Betreuten entsprechend den Anordnungen an den Testamentvollstrecker nach dem Tod des zweiten Elternteils andererseits. Wenn die Pflichtteilsstrafklausel nach Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ihre Rechtswirkung entfaltet, entfällt nach bisher einhelliger Meinung die Erbenstellung des behinderten Kindes nach dem längstlebenden Elternteil, und somit auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Schutz vor dem Zugriff des Trägers der Sozialhilfe. Ein Vorteil für den Betreuten ist nicht zu erkennen.
Macht der Betreute den Pflichtteilsanspruch hingegen nicht geltend, kann er darauf vertrauen, dass er auf lange Sicht, möglicherweise für die Dauer seines Lebens nach dem Tod beider Eltern über die Leistungen des Sozialhilfeträgers hinaus vom Testamentsvollstrecker regelmäßige zusätzliche Leistungen erhalten wird. Dem Wohl der Betreuten entspricht die Geltendmachung des Pflichtteils unter Berücksichtigung dieses Aspekts nicht, im Gegenteil. Die Frage ist dann aber, ob der der Träger der Sozialhilfe die Geltendmachung des Pflichtteils erzwingen kann?
Nach der Rechtsprechung des BGH ist Sinn und Zweck des § 852 Abs. 1 ZPO, dass kein Gläubiger, auch nicht der Sozialhilfeträger, den Behinderten beziehungsweise seinen Betreuer zwingen kann, den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils gegen den länger lebenden geltend zu machen. Aus § 852 ZPO ergibt sich der Rechtsgedanke, dass der Pflichtteilsberechtigte die Freiheit hat, über die Geltendmachung des Anspruchs autonom und ohne wirtschaftlichen Druck zu entscheiden. Es gibt folglich auch keine rechtliche Notwendigkeit für das behinderte Kind und seinen Betreuer oder Ergänzungsbetreuer, den Pflichtteilsanspruch gegen den allein erbenden Elternteil geltend zu machen. Hinzu kommt, dass hierzu aus der Sicht des Sozialhilfeträgers auch keine Notwendigkeit besteht. Der BGH hat entschieden, dass ein Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch selbst geltend gemacht werden kann, ohne dass es auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten ankäme. Der BGH stellt fest, dass § 93 Abs. 1 S.4 SGB XII ausdrücklich bestimmt, dass der Übergang eines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die Einschränkungen aus § 852 Abs. 1 ZPO wirkten nicht zum Nachteil des Sozialhilfeträgers. Der BGH fährt fort: „Die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG ( jetzt § 93 Abs.1 S. 4 SBG XII) würde ihres Sinnes beraubt, wenn man sie einschränkend dahingehend verstehen wollte, dass der Pflichtteilsanspruch nur vorbehaltlich einer persönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten zur Geltendmachung übergeleitet werden könne“. Der Sozialhilfeträger ist demnach in keiner Weise gehindert, die Pflichtanteilsansprüche der Betreuten auf sich überzuleiten und geltend zu machen.
Der Ergänzungsbetreuer ist bei genauer Betrachtung in keinem tatsächlichen Entscheidungskonflikt, da er den wirtschaftlichen Verlust des aus dem Pflichtteilsrecht resultierenden Vermögens für den Betreuten nicht verhindern kann. Den Verlust der Erbenstellung des Behinderten nach dem Tod des zweiten Elternteils aber kann und muss er verhindern. Macht es wirtschaftlich auf den ersten Blick keinen bedeutenden Unterschied, ob der Behinderte vertreten durch den Betreuer den Pflichtteil geltend macht oder der Sozialhilfeträger ihn überleitet, hat sich die rechtliche Situation für den Betreuer jedoch grundlegend durch die Entscheidung des BGH vom 19. Oktober 2005 verändert. Macht der Betreute vertreten durch den Ergänzungsbetreuer seinen Pflichtteilsanspruch geltend, ist er aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel auch nach dem Ableben des länger lebenden Elternteils endgültig enterbt und auf das Pflichtteil gesetzt. Nach Auffassung des BGH stellt sich die Rechtslage jedoch völlig anders dar, wenn statt des Behinderten selbst oder seines Betreuers der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch nach dem zuerst versterbenden Elternteil auf sich überleitet und geltend macht. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass der Sozialhilfeträger an der Geltendmachung des Pflichtteils in Fällen der Verwirkungsklausel völlig gehindert sei, weil das wegen der Strafklausel zwangläufig zum Verlust des Erbes nach dem längstlebenden Elternteil führe. Der BGH ist anderer Auffassung. Der Sozialhilfeträger ist gem. § 93 Abs.1 S. 4 SBG XII auch bei Pflichtteilsstrafklauseln befugt, Pflichtteilsansprüche des Behinderten überzuleiten und geltend zu machen. Das Testament der Eltern ist aber in diesen Fällen hinsichtlich der Pflichtteilsstrafklausel in bestimmter Weise auszulegen. Das BGH stellt fest, dass dem gemeinsamen Testament zu entnehmen sei, dass der Wille der Eltern darauf gerichtet war, das dem behinderten Kind Zugedachte, das die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils übersteigende Erbe, möglichst vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu bewahren. Für diesen Fall muss nach Auffassung des BGH die Auslegung der Straf- oder Verwirkungsklausel ergeben, dass sie dann keine Wirkung entfalten soll, wenn der Sozialhilfeträger und nicht der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend macht. Dabei stützt sich der BGH auf die Überlegung, dass im Behindertentestament regelmäßig Testamentsvollstreckung angeordnet wird und das Erbe nach dem Längstlebenden gem. § 2214 BGB regelmäßig dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen ist. Würde man die Verwirkungsklausel aber auch für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger gelten lassen, würde sich der Wille der Eltern in sein Gegenteil verkehren. Die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden eröffne dann dem Sozialhilfeträger erst den an sich durch die angeordnete Testamentvollstreckung versperrten Zugriff auf den Nachlass des Längstlebenden. Da das dem Willen der verfügenden Eltern nicht entspricht, ist das Testament so auszulegen, dass das behinderte Kind seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden behält. Dass der Behinderte gegenüber Geschwistern auf diese Weise wirtschaftlich geringfügig im Vorteil ist, ist nach Auffassung des BGH hinzunehmen.
Diese Argumentation ist folgerichtig und bestätigt inhaltlich die Aussage des BGH, dass Eltern durch das Behindertentestament ihrer sittlichen Verantwortung für das Wohl ihres Kindes Rechnung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Deckung der Kosten hintanzusetzen. Dem Wohl des Betreuten entspricht es nach dieser Rechtssprechung also nur, dass in Fällen der Anordnung einer Pflichtteilsstrafklausel im Behindertentestament der Pflichtteilsanspruch nach dem zuerst versterbenden Elternteil durch den Betreuer nicht geltend gemacht wird. Es entspricht vielmehr dem Wohl des Betreuten, es stattdessen hinzunehmen, dass der Sozialhilfeträger seinerseits den Pflichtteilsanspruch auf sich überleitet und geltend macht mit der Folge, dass die Erbeinsetzung der Behinderten nach dem länger lebenden Elternteil bestehen bleibt, ebenso die angeordnete Testamentsvollstreckung, so das der Nachlass nach dem längstlebenden Elternteil im Interesse des Behinderten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen ist.
Bei den einschlägigen Entscheidungen in den Jahren 1990 und 1994 ließ der BGH die Frage offen, ob der Sozialhilfeträger das Erbe auch gegen den Willen des Behinderten und seines Betreuers gem. § 2306 Abs. 1 S. BGB ausschlagen darf, um auf diese Weise doch noch den Pflichtteil nach dem 2. Erbfall zu erhalten. Auch diese Frage ist nun geklärt. Der BGH schließt sich der Auffassung in der Literatur an, dass der Sozialhilfeträger das Recht zur Ausschlagung einer durch Nacherbfolge und Testamentvollstreckung beschränkten Erbschaft nicht auf sich überleiten und ausüben kann. Das Erbe des Behinderten nach dem längstlebenden Elternteil ist beim richtig abgefassten Behindertentestament somit dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen.
Macht der Betreuer oder der Ergänzungsbetreuer bei der geschilderten Variante des Behindertentestaments, der gegenseitigen Einsetzung der Eltern zu Alleinerben, den Pflichtteil des Behinderten nach dem ersten Erbfall geltend, muss er nach der jetzigen Rechtsprechung des BGH wegen der damit ausgelösten Folgen der Pflichteisstrafklausen mit Schadenersatzansprüche gegen sich rechnen. Für die Testamentsgestaltung folgt daraus, dass das behinderte Kind zu einer angemessenen Quote bereits neben dem überlebenden Elternteil als Vorerbe des Versterbenden eingesetzt werden sollte, da dann schon nach dem Tod des ersten Elternteils Testamentsvollstreckung angeordnet und der Überlebende zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden kann. Der beschriebene Konflikt entsteht nicht und der Träger der Sozialhilfe kann keinen Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten, weil kein Anspruch entsteht.
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