Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung/Betreuungsverfügung/Betreuungsrecht
Copyright Rechtsanwalt F. O. Kierig


Begriffserklärungen:

Vorsorgevollmacht:
Kombination aus Generalvollmacht hinsichtlich Vermögen und Vollmacht zur Personensorge und Aufenthaltsbestimmung. Keine gesetzlich vorgeschriebene Form – außer bei Immobiliengeschäften wegen § 311b BGB.
Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 Abs. 2 BGB.

Betreuer: Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, § 1896 BGB

Vormund: Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht, § 1773 BGB.

Patientenverfügung:
Bitte nicht „Patiententestament“, da das Testament erst eröffnet wird, wenn der Verfügende verstorben ist. Die Patientenverfügung soll aber den Lebenden dienen.
Schriftliche Erklärung des Willens des Patienten, von ihm selbst geschrieben oder mindestens unterschrieben. Es gibt keine gesetzliche Regelung.
Die Patientenverfügung ist nicht lediglich ein Indiz für den mutmaßlichen Patientenwillen, sondern bis zum Widerruf der von allen zu beachtende Wille des Patienten. Deshalb muss die Verfügung auch nicht ständig wiederholt werden.

Betreuungsverfügung:
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat, § 1901a BGB

Betreuungsrecht:
Das BGB spricht von „Rechtliche Betreuung“, § 1896 bis § 1908i BGB. Einem Erwachsenen wird ein gesetzlicher Vertreter für alle Aufgabenbereiche zur Seite gestellt, die das Vormundschaftsgericht für erforderlich hält. Die Anordnung der Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Nur wenn ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet ist, bedarf die Willenserklärung des Betreuten der Zustimmung des Betreuers. Auf höchstpersönliche Angelegenheiten, das Gesetz spricht von Eheschließung und Testament, kann sich der Einwilligungsvorbehalt nicht erstrecken. Auch im Bereich der Patientenverfügung kann niemand seinen Willen an Stelle des Patientenwillens setzen.



Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende

Rechtliche Grundlagen:

Art. 1 GG
Garantie der Menschenwürde
(1) 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2 Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 1 GG verpflichtet alle staatliche Gewalt, die Menschenwürde des einzelnen zu schützen.

Art. 2 GG
Allgemeines Freiheitsrecht
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) 1 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2 Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3 In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 2 Abs. 2 GG schützt das Leben jedes einzelnen gegenüber staatlichen Eingriffen, aber auch gegen Angriffe von Einzelpersonen.

§ 211 StGB
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Die §§ 211 ff StGB bieten den strafrechtlichen Schutz des Lebens jedes einzelnen.

 216 StGB
Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Auch die auf ausdrückliches ernsthaftes Verlangen des Betroffenen vorgenommene Tötung ist verboten.



Rechtsprechung - Strafrecht

1. „Den früheren Tod in Kauf nehmen!“
Besteht für den Arzt ein strafrechtliches Risiko, wenn er zur Schmerzlinderung ein wirksames Medikament verabreicht und dabei das Risiko einer Lebensverkürzung in Kauf genommen wird? Nein, denn die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen ist ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere sog. Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen.

2. Sterbenlassen!
Sterbenlassen kann als Tötung durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB) oder als Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) strafrechtlich von Bedeutung sein.
Das „Sterbenlassen“ ist erlaubt, wenn das Grundleiden des Patienten nach ärztlicher Überzeugung irreversibel ist und einen Verlauf nimmt, bei dem der Tod in kurzer Zeit eintritt.
Das „Sterbenlassen“ ist auch erlaubt, wenn der Patient noch nicht in die Sterbephase eingetreten ist, lebenserhaltende Maßnahmen aber nicht mehr will und das selbst zum Ausdruck bringt oder früher zum Ausdruck gebracht hat oder man seinen dahingehenden mutmaßlichen Willen ermitteln kann (Kemptener Fall)

3. „Unterlassene Hilfeleistung“ erfasst das Unterlassen der Hilfe nach einem Unglücksfall, der in dieser Situation nicht gegeben ist.

§ 323c StGB
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

4. Zu erwägen ist noch Tötung durch Unterlassen.

Der Arzt hat aufgrund des Arzt-Patienten-Verhältnisses eine so genannte Garantenpflicht. Er muss in lebensbedrohender Situation das in seiner Macht stehende tun, um das Leben des Patienten zu erhalten. Das gilt dann nicht, wenn der entgegenstehende Wille des Patienten feststeht. Gründlich untersucht ist dieses Problem in der Entscheidung des BGH vom 4.7.1984 zum Fall der Garantenpflicht des Arztes nach einem Suizidversuch

Rechtsprechung-Zivilrecht

Am 17.03.2003 hat der Bundesgerichtshof in Zivilsachen eine viel diskutierte und grundsätzliche Entscheidung getroffen. Folgender Fall, der erst das Amtsgericht Lübeck und dann das Oberlandesgericht Schleswig beschäftigte, war zu entscheiden. Ein Mann erlitt am 29.11.2000 in Folge eines Myokardinfarktes (Herzinfarkt) einen hypoxischen (Sauerstoffmangel) Gehirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms (Keine Spontanäußerung, keine Bewegung, keine Blickfixation – Wach-Koma). Seither wird er über eine PEG-Sonde (perkutane endoskopische Gastrostomie) ernährt. Eine Kontaktaufnahme mit ihm ist nicht möglich. Der Sohn des Betroffenen wurde vom zuständigen Amtsgericht mit Beschluss vom 18.01.2001 zum Betreuer bestellt. Als Betreuer hatte er unter anderem als Aufgabenkreis „Sorge für die Gesundheit des Betroffenen“.

Am 08.04.2002 hat der Betreuer/Sohn beim Amtsgericht die Einstellung der Ernährung über die PEG-Sonde für seinen Vater beantragt, da eine Besserung des Zustandes seines Vaters nicht zu erwarten sei und die Einstellung dem früher geäußertem Wunsch seines Vaters entspreche.

Zum Verständnis dieser Entscheidung ist noch folgender Hinweis erforderlich: § 1904 BGB lautet:
„Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, ein Heilbehandlung, oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahmen stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne Genehmigung darf die Maßnahme durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.“

Hieraus hatten die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Frankfurt abgeleitet, dass der Betreuer in analoger Anwendung des § 1904 BGB auch seine Zustimmung zu weiteren ärztlichen Maßnahmen verweigern könne. Das Schleswigsche OLG war der Auffassung, dass man dies aus § 1904 BGB nicht ableiten könne, da es hier um die Gesundheit des Betreuten gehe und nicht um dessen Tod. Streiten die verschiedenen Oberlandesgerichte muss der BGH entscheiden.

Der BGH weist darauf hin, dass auch er in § 1904 BGB keine Legitimation für solches Betreuerhandeln sieht. Er sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, eine Regelung zu schaffen. Da aber keine Regelung vorliegt und ein praktisches Bedürfnis zur Entscheidung solcher Fragen besteht, hat der BGH eine Fortbildung des Betreuungsrechts vorgenommen und damit die Prüfungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts begründet.

Der Betroffene hatte eine maschinenschriftliche Verfügung getroffen, die er handschriftlich unterzeichnet hatte. Die Verfügung lautete:

Für den Fall, dass ich zu einer Entscheidung nicht mehr fähig bin, verfüge ich:
Im Falle meiner irreversiblen Bewusstlosigkeit, schwerster Dauerschäden meines Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder im Endstadium einer zum Tode führenden Krankheit, wenn die Behandlung nur noch dazu führen würde, den Vorgang des Sterbens zu verlängern, will ich:
Keine Intensivbehandlung
Einstellung der Ernährung

Nur Angst- oder Schmerzlindernde Maßnahmen, wenn nötig
Keine künstliche Beatmung
Keine Bluttransfusionen
Keine Organtransplantation
Keinen Anschluss an eine Herz- Lungen- Maschine

Meine Vertrauenspersonen sind .... (es folgen die Namen und Adressen der Ehefrau sowie des Sohnes und der Tochter).
Diese Verfügung wurde bei klarem Verstand und in voller Kenntnis der Rechtslage unterzeichnet.

Lübeck, den 27.11.1998

Im Verfahren vor dem Amtsgericht haben die Ehefrau und die Tochter des Betroffenen erklärt, mit dem Antrag des Betreuers einverstanden zu sein und ihn voll zu unterstützen.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Betreuers abgelehnt mit der Begründung, für eine solche Genehmigung gäbe es keine Rechtsgrundlage. Das Schleswigsche Oberlandesgericht war gleicher Auffassung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden.

1. Grundsätzlich gibt die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 den Rechtszustand wieder, wie wir ihn spätestens seit 1994 haben, als ein Strafsenat des BGH zum Patientenwillen Stellung genommen hat.

Entscheidend ist bei allen ärztlichen Maßnahmen, auch bei der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen, der Wille des Patienten.

Aus rechtlicher Sicht sind die Verantwortungsbereiche zwischen Arzt und Patient klar voneinander abgegrenzt.

Der Arzt verantwortet die fachgerechte Untersuchung, Diagnose und Indikation für oder gegen eine bestimmte Behandlung und hat den Patienten hierüber aufzuklären. Der Patient entscheidet dann eigenständig, ob er in eine bestimmte Behandlung einwilligt oder sie ablehnt.
Der Arzt hat außer in den Notfällen kein Behandlungsrecht. Nur aus dem Auftrag des Patienten folgen Recht und Pflicht zur Behandlung.

Jeder Eingriff eines Arztes in die körperliche Integrität des Patienten erfüllt strafrechtlich den Tatbestand einer Körperverletzung. Willigt der Patient in den Eingriff ein, ist die Verletzung der körperlichen Integrität gerechtfertigt und damit rechtmäßig.

Auch die Beibehaltung der Magensonde und die fortgesetzte künstliche Ernährung sind solche Eingriffe, die der Einwilligung des Patienten bedürfen. Der Arzt darf diese Eingriffe vornehmen, wenn die Einwilligung des Patienten hierzu erfolgt ist und nur solange die Einwilligung fortdauert, also nicht widerrufen wurde.

Eine frühere Einwilligung des Patienten zu einem Zeitpunkt, als er noch einwilligungsfähig war, wirkt fort, wenn der Patient einwilligungsunfähig wird.

Liegt keine frühere Einwilligung vor und ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die ärztliche Maßnahme, der Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn sie ist unaufschiebbar und entspricht deshalb dem mutmaßlichen Willen des Patienten.

Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, geht die Einwilligungsfähigkeit auf den Bevollmächtigten über, der nun der Ansprechpartner der Ärzte ist.

Gibt es keine Vollmacht wird rechtlich die Einwilligungsfähigkeit des Patienten wiederhergestellt durch die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht.

Der Bevollmächtigte und der Betreuer des Patienten können aber keine eigene vom Willen des Patienten nicht eindeutig gedeckte Entscheidung treffen. Ihre Aufgabe besteht ausschließlich darin, den Willen des Patienten durchzusetzen, also dafür zu sorgen, dass der Patientenwille akzeptiert und verwirklicht wird.

Eine Patientenverfügung bindet den Bevollmächtigten und den Betreuer als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen.

Der BGH hält in seiner Entscheidung in erster Linie daran fest, dass immer - auch im Fall des Wach-Koma-Patienten - der Wille des Patienten den entscheidenden Anhaltspunkt für den Arzt und für die Juristen darstellt.

Falls eine schriftliche Patientenverfügung fehlt, kann und muss der mutmaßliche Wille erforscht werden. Das ist Aufgabe des Bevollmächtigten oder des Betreuers und unter bestimmten Umständen die Aufgabe des Vormundschaftsgerichts.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Patient festgelegt, dass er unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr künstlich ernährt werden möchte. Der Wille des Patienten war also bekannt. Das allein lässt der hier entscheidende Zivilsenat des BGH aber nicht ausreichen, um die lebenserhaltenden Maßnahmen abzubrechen. Der Patient muss sich in einem bestimmten gesundheitlichen Zustand befinden.

Der BGH definiert die medizinische Voraussetzung, unter der die erstrebte Sterbehilfe, also das Unterlassen weiterer Ernährung zulässig ist wie folgt:

Medizinische Voraussetzung ist, dass das Grundleiden des Patienten nach ärztlicher Überzeugung irreversibel ist und einen tödlichen Verlauf angenommen hat. Wenn das der Fall ist, ist dem Willen des Patienten Rechnung zu tragen, sonst nicht.

Der BGH in Zivilsachen beruft sich hinsichtlich der Formulierung auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung und auf den BGH in Strafsachen (Kemptener Fall). Er vertritt die Auffassung, dass kein Betreuer und kein Bevollmächtigter den Abbruch der Maßnahmen verlangen darf, wenn diese medizinische Feststellung noch nicht getroffen werden kann.

Falls noch kein irreversibel tödlicher Verlauf festzustellen ist, ist nach Auffassung des BGH zu differenzieren:

a. Der einwilligungsfähige Patient selbst kann in dieser Situation dem Arzt jede Einwilligung für weitere lebenserhaltende Maßnahmen verweigern. Daran ist der Arzt gebunden. Eine Behandlung ohne Einwilligung wäre eine Zwangsbehandlung, die einen verfassungswidrigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten darstellt.

b. Der Betreuer, also auch der Bevollmächtigte, kann einen Abbruch der Ernährung aber nur fordern, wenn dass das Grundleiden des Patienten nach ärztlicher Überzeugung irreversibel ist und einen tödlichen Verlauf angenommen hat.

Da der Betreuer nur eine vom Patienten selbst abgeleitete Entscheidungsbefugnis hat, also keine eigene Entscheidungsbefugnis, darf er in dieser Situation ärztliche Maßnahme zur Lebenserhaltung nicht zurückweisen, also seine Einwilligung nicht verweigern.

Ergebnis: Bevollmächtigter und Betreuer dürfen einem Abbruch der künstlichen Ernährung nur zustimmen bzw. müssen ihn verlangen, wenn der entsprechende Patientenwille nachgewiesen ist und die Krankheit einen irreversibel tödlichen Verlauf genommen hat.

Zum Stand der aktuellen Diskussion ist vor allem zu verweisen auf die Stellungnahme der vom Enquete Kommission vom 13.7.2006 und die Beschlüsse des 66. Juristentags Stuttgart 2006.





Was für eine Rolle spielt das Vormundschaftsgericht?

Wir erinnern uns, dass der Ausgangspunkt aller Überlegungen, das Problem war, dass verschiedene Gerichte sich weigerten, dem Betreuer einen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu genehmigen.

Der BGH sieht seine Rechtfertigung für die Fortentwicklung des Rechts darin, dass die Entscheidung des Betreuers, nicht in eine lebensverlängernde Weiterbehandlung des Betroffenen einzuwilligen, sonst einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist.

Darüber hinaus meint das Gericht: „Indem das Betreuungsrecht dem Betreuer unter Umständen eine Entscheidung gegen eine lebensverlängernde oder erhaltende Behandlung des Betroffenen abverlangt, bürdet es ihm eine Last auf, die allein zu tragen dem Betreuer nicht zugemutet werden kann.“

Das beantwortet aber immer noch nicht die Frage, warum die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts, denn nach den bisher dargelegten Entscheidungsgründen des BGH bedarf es keiner Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn der irreversibel tödliche Verlauf der Krankheit festgestellt ist und der Patientenwille feststeht.

Doch! sagt der BGH. Eine gerichtliche Genehmigung des Betreuerhandelns ist Ausnahmsweise in einem besonderen Konfliktfall erforderlich. Der Konfliktfall ist, dass ein Betreuer gestützt auf den Patientenwillen den Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen will, weil er einen irreversibel tödlichen Verlauf der Krankheit annimmt, die Ärzte aber weiterhin die lebensverlängernden Maßnahmen anbieten und durchführen.

Nur in diesem Fall soll der Betreuer beim Vormundschaftsgericht eine Genehmigung beantragen, das dann prüft ob
a) ein irreversibel tödlicher Verlauf der Erkrankung tatsächlich vorliegt, und
b) die angebotene ärztliche Maßnahme dem Willen des Patienten entspricht?

„Die Beschränkung des Prüfungsvorbehaltes auf Fälle, in denen eine lebensverlängernde oder –erhaltende Behandlung des Betroffenen medizinisch indiziert ist oder jedenfalls ärztlicherseits angeboten wird, der Betreuer aber in die angebotene Behandlung nicht einwilligt, stellt schließlich sicher, dass die Vormundschaftsgerichte nur in Konfliktlagen angerufen werden können; damit wird vermieden, dass die Vormundschaftsgerichte generell zur Kontrolle über ärztliches Verhalten am Ende des Lebens berufen und dadurch mit einer Aufgabe bedacht werden, die ihnen nach ihrer Funktion im Rechtssystem nicht zukommt, nicht ohne weiteres auf Fälle der Betreuung einwilligungsunfähiger Patienten beschränkt werden könnte und wohl auch sonst ihre Möglichkeiten weit überfordern würde.“

Ein wichtiges Problem ist noch nicht gelöst. Was geschieht, wenn sich Ärzte und Pflegepersonal weigern, z.B. die Ernährung beim Koma-Patienten einzustellen. So geschehen in Traunstein. Das OLG München entschied noch im Februar 2003 das sei rechtens:habe sich der Patient bzw. dessen Betreuer vertraglich mit dem Heimvertrag gebunden. Dort stehe, dass der Patient zu ernähren sei, und damit sei die Grenze der Selbstbestimmung endgültig festgelegt.hätten Ärzte und Pfleger eine Gewissensentscheidung zu treffen, und daraus sei ein verfassungsmäßiges Verweigerungsrecht abzuleiten, die Ernährung des Patienten einzustellen.

Dem ist zu widersprechen.
Zu 1. Der Patient kann den Vertrag kündigen und seine Zustimmung zur Ernährung jederzeit widerrufen.
Zu 2. Grundrechte kollidieren häufig. Es entscheidet das höhere Recht, das ist das Selbstbestimmungsrecht des Menschen.

Der Betreuer wird den Betreuten entweder verlegen müssen oder vor dem allgemeinen Zivilgericht klagen müssen, um einen Titel zu erhalten.

Zusammenfassung:

Bietet der Arzt eine lebensverlängernde oder – erhaltende Behandlung dem einwilligungsunfähigen Patienten, der im Sterben liegt, nicht mehr an, weil hierzu keine medizinische Indikation besteht, kommt es auf Betreuer und Vormundschaftsgerichte nicht an. Der Arzt entscheidet.Sind noch Maßnahmen medizinisch indiziert, liegt aber eine gegenteilige Patientenverfügung des unwilligungsunfähigen Patienten vor, hat der Arzt sie als verbindlichen Patientenwillen zu beachten, wenn die Krankheit einen irreversibel tödlichen Verlauf angenommen hat.Beim einwilligungsunfähigen Patienten darf der Betreuer trotz Patientenverfügung nicht zustimmen und der Arzt darf die lebenserhaltenden Maßnahmen nicht abbrechen, wenn der er die Krankheit des Patienten noch nicht als irreversibel tödlich verlaufend ansieht.Hat der Arzt Zweifel an der Gültigkeit der Patientenverfügung, muss er sich an den Bevollmächtigten wenden, mangels eines solchen an den Betreuer und falls es noch keinen Betreuer gibt an das Vormundschaftsgericht, § 1846 BGB. Er darf außer im Notfall nicht handeln, darf also auch die lebenserhaltenden Maßnahmen nicht beenden, ohne den Willen des Patienten zu seiner Überzeugung hinreichend zu kennenWerden lebensverlängernde oder – erhaltende Behandlungen wegen medizinischer Indikation von den behandelnden Ärzten trotz einer gegenteiligen Patientenverfügung beim einwilligungsunfähigen Patienten angeboten und durchgeführt, sind diese Maßnahmen fortzuführen, bis das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Betreuers entschieden hat.
Probleme die sich m.E. aus der Entscheidung ergeben:

A. Das erste Problem das heftig diskutiert wird, ist die Frage, wann das Grundleiden des Patienten nach ärztlicher Überzeugung einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat. In den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung heißt es: „Der Arzt ist verpflichtet, Sterbenden, das heißt Kranken oder Verletzten mit irreversiblem Versagen einer oder mehrerer Vitalfunktionen, bei denen Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu erwarten ist, so zu helfen, dass sie in Würde zu sterben vermögen.“

Wir haben in Deutschland etwa 100.000 Wachkomapatienten, deren körperliche Lebensfunktionen durch Sonden künstlich aufrechterhalten werden.
Frage: Befinden sich diese Patienten in einem Zustand, bei dem man sagen kann, das Grundleiden hat einen irreversiblen und tödlichen Verlauf angenommen.

Frau Dr. Hahne äußerte sich auch unmittelbar nach Verkündung der Entscheidung in einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, sie meinte:
„Zum Menschsein gehört mehr als die Aufrechterhaltung der vegetativen Lebensfunktionen, mehr als der bloße Stoffwechsel. Geist und Seele machen den Menschen aus. Wir meinen, dass eine Weiterbehandlung – auch aus ärztlich- ethischer Sicht – nur vorgenommen werden sollte, wo eine Chance besteht, dass der Patient wieder zu einer Persönlichkeit wird, die als bewusster Mensch am Leben der anderen teilnehmen kann. Wenn diese Chance nicht mehr besteht, befindet sich unseres Erachtens ein solcher Wachkomapatient in einem irreversiblen tödlichen Verlauf. Wenn er dann in seiner Patientenverfügung bestimmt hat, dass er einen solchen Zustand nicht künstlich verlängert haben möchte, hat der Arzt das zu befolgen.“

Besser als irreversibel tödlicher Verlauf wäre deshalb etwa die Formulierung„ „dass die Krankheit ohne Behandlung zum Tode führt“

B. Rechtlich nach wie vor nicht geklärt ist die Frage, wie bestimmt eine Patientenverfügung sein muss. Muss der Punkt Wachkoma z.B. ausdrücklich in der Verfügung benannt sein oder reichen allgemeine Formulierungen?

C. Nicht geklärt ist die Frage, ob eine Person, der eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ebenso wie ein Betreuer eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einholen muss. Entschieden hat der BGH dies bisher nicht.

D. Am schwierigsten zu beurteilen aber scheint mir immer noch die Frage zu sein, wann aus ärztlicher Sicht ein lebenserhaltendes Behandlungsangebot noch indiziert ist, denn sobald der Arzt keine Notwendigkeit für ein bestimmtes Behandlungsangebot mehr sieht, kann und darf er jede weitere Behandlung zur Lebenserhaltung einstellen.