Sie finden im folgenden einige Erläuterungen über verschiedene Testamentsformen und die Möglichkeiten, ein Testament zu errichten. Diese Hinweise können eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene, individuelle Beratung natürlich nicht ersetzen.
Im Erbrecht berät Sie Rechtsanwalt F. O. Kierig
Was ist ein Testament?
Das Testament ist der letzte Wille eines testierfähigen (geschäftsfähigen) Menschen, der mindestens 16 Jahre alt sein muss.
Wir unterscheiden das eigenhändige Testament (nur Volljährige) und das notarielle Testament, vom Gesetz ordentliches Testament genannt.
(Auf die sogenannten Nottestamente kann hier nicht eingegangen werden.)
Wie wird ein Testament gemacht?
Das eigenhändige Testament muss tatsächlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Schreibmaschine und Drucker scheiden aus. Außerdem soll eine Datum angegeben sein und der Ort, an dem das Testament errichtet wird.
Ehepaare sind privilegiert, sie können ein Testament gemeinsam errichten, das heißt einer schreibt, beide unterschreiben. Häufig anzutreffen ist das „Berliner Testament“, Eheleute setzen sich gegenseitig zu Erben ein und bestimmen ihre Kinder zu Erben des Längstlebenden. Ein problematisches Testament hinsichtlich der Erbschaftssteuer und der sog. Bindungswirkung.
Das Testament sollte unbedingt in die amtliche Verwahrung gegeben werden, damit es beim Tod des Erblassers eröffnet wird. Das Testament gehört weder in die Schublade des Schreibtischs, noch ins Banksafe.
Ein Vorteil des eigenhändigen Testaments ist, dass jeder Änderungswunsch dazu führt, dass das alte Testament durch Herausnahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich endgültig widerrufen ist. Die Neuerrichtung beim Notar lässt die Gebühren noch einmal vollständig anfallen.
Welchen Vorteil hat ein notarielles Testament?
Zum notariellen Testament erteilen die Notare gerne Auskünfte. Der Vorteil des ordentlichen Testaments ist, dass der Erbe nach dem Erbfall keinen Erbschein benötigt und bei einem Streit der Notar als Zeuge zur Verfügung steht, dass der Erblasser bei Errichtung des Testament testierfähig war.
Wer sollte ein Testament errichten?
Spätestens wenn man Kinder hat, sollte man ein Testament errichten, weil man auch Bestimmungen betreffend die Personensorge und die Vermögenssorge der Kinder treffen darf.
Testamentvollstreckung bietet sich dann ebenfalls an. So kann man z.B. bestimmen, dass das Kind nicht bereits mit Volljährigkeit das alleinige Verfügungsrecht über sein Vermögen erhält, sondern erst mit 25 Jahren oder nach Abschluss eines Studiums. Bis dahin verwaltet der Testamentsvollstrecker das Vermögen und zahlt dem Erben, was er zum Unterhalt benötigt.
Der Erbvertrag ist eine besondere Form der Verfügung von Todes wegen. Er bedarf der Niederschrift beim Notar, der hierzu gerne Auskunft erteilt.
...und das Pflichteilsrecht?
Einen Anspruch auf Pflichtteil haben Ehegatten, Kinder und Eltern. Das Pflichtteil ist bestimmt als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe, sondern hat einen Anspruch gegen den Erben (eventuell auch gegen einen Beschenkten) auf Auszahlung von Geld. Diesen Anspruch muss er geltend machen. Versäumt der Berechtigte die Geltendmachung verjährt der Anspruch in drei Jahren.